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AVLB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ("AVLB") sind auf alle Lieferungen von Produkten ("Ware") durch Unifil AG ("Unifil") an Dritte ("Besteller") anwendbar. Abweichungen von den AVLB, anderslautende oder weitergehende mündliche Abmachungen und Bedingungen des Bestellers sind für Unifil nur dann verbindlich, wenn sie von Unifil ausdrücklich und im Einzelfall schriftlich angenommen worden sind. Allgemeine Einkaufs-, Geschäfts-, Vertragsbedingungen und dergleichen des Bestellers sind für Unifil nicht verbindlich.

2. Dokumentation

2.1 Von Unifil erstellte Offerten, Pläne, Projektierungen, Zeichnungen, Kataloge, Preislisten und weitere Unterlagen bleiben Eigentum der Unifil. Soweit sie nicht von Unifil öffentlich zugänglich gemacht worden sind, dürfen sie ohne von Unifil erteilte Einwilligung weder kopiert, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Offerten, Preislisten, Kataloge und dergleichen von Unifil, welche nicht von Unifil spezifisch auf eine bestimmte, konkrete Anfrage hin erstellt worden sind, sind unverbindlich und stellen keinen Antrag im Sinn des Obligationenrechts dar. Dies gilt selbst dann, wenn sie als "Offerte", "Angebot" oder dergleichen bezeichnet werden. Solange und soweit sie nicht zu einem Vertragsbestandteil werden, können sie durch Unifil jederzeit angepasst werden und Unifil behält sich vor, an den darin genannten Produkten jederzeit und ohne vorherige Information dem Stand der Technik entsprechende Änderungen und Verbesserungen vorzunehmen.

2.3 Offerten, welche von Unifil spezifisch auf eine bestimmte, konkrete Anfrage hin erstellt worden sind, haben eine Gültigkeit von 90 Tagen, sofern auf der Offerte nichts anderes vermerkt ist.

2.4 Offensichtliche Fehler, wie Schreib-, Rechnungs- oder Summenfehler verpflichten Unifil nicht.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich immer exkl. MWST und für die Ware ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.           

3.2 Es gelten diejenigen Preislisten, die zum Zeitpunkt der Bestellung auf der Website von Unifil publiziert sind.

3.3 Sämtliche Versand- und Transportkosten sowie Mehrkosten für Expressbestellungen sind zusätzlich zum ordentlichen Preis für die Ware vom Besteller zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

4. Vertragsabschluss

4.1 Ein Vertrag kommt erst zustande:

(a) wenn Unifil auf eine bestimmte, konkrete Anfrage hin spezifisch eine Offerte erstellt und dem Besteller elektronisch oder auf andere Weise hin zugeschickt hat: wenn der Besteller Unifil die Annahme der Offerte schriftlich oder telefonisch bestätigt.

(b) bei Bestellungen im Online-Shop von Unifil auf deren Website www.unifil.ch: wenn Unifil eine Bestellung schriftlich bestätigt und diese Bestätigung beim Besteller eingeht.

(c) in allen anderen Fällen: wenn Unifil entweder eine Bestellung schriftlich bestätigt (und diese Bestätigung beim Besteller eingeht) oder die bestellte Ware am Ort ihres Werks dem Besteller oder einem von den Parteien vereinbarten oder vom Besteller bestimmten Frachtführer übergibt (vgl. auch Ziffer 6).     

4.2 Soweit ein Vertrag auf Offerten, Preislisten oder andere Unterlagen verweist, werden diese nur im Umfang des Verweises zu Vertragsbestandteilen. Eine allfällige Auftragsbestätigung durch Unifil, soweit sie nicht von der Bestellung abweicht, und die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gehen allen anderen allfälligen Vertragsbestandteilen und -grundlagen vor.

4.3 Auftragsbestätigungen und gelieferte Ware sind sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Gewünschte Korrekturen oder Änderungen sind innert 24 Stunden der Unifil schriftlich mitzuteilen. Mit einer derartigen Mitteilung fällt der durch die ursprüngliche Auftragsbestätigung bzw. Warenlieferung zustande gekommene Vertrag dahin und ein neuer Vertrag kommt zustande, wenn Unifil die mitgeteilten Korrekturen oder Änderungen wiederum schriftlich bestätigt oder die geänderte Ware liefert. Falls zwar die richtige Ware geliefert worden ist, diese jedoch Mängel aufweist, richten sich die Prüfung und Mängelfolgen nach Ziffer 9.  

4.4 Nach Zustandekommen eines Vertrags bedürfen Ergänzungen oder Änderungen, mit eingeschlossen Auftragsreduktionen oder Annullierungen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Annahme durch Unifil.

4.5 Konstruktions- oder Materialänderungen durch Unifil bleiben vorbehalten.

5. Liefertermine

5.1 Die Liefertermine stellen ohne besondere Abmachung keine Verfalltage dar, sondern Richtzeiten in dem Sinne, dass der Besteller nicht berechtigt ist, bei Verzögerungen sofort vom Vertrag zurückzutreten oder Verzugszinse oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

5.2 Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert wird, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern Unifil auch innerhalb einer vom Besteller mittels eingeschriebenem Brief angesetzten Nachfrist von mindestens 10 Werktagen die Ware nicht liefert, es sei denn, die Lieferung verzögere sich aus Gründen, welche die Unifil nicht selbst verschuldet hat (siehe Ziffer 5.3).

5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, welche die Unifil nicht selbst verschuldet hat (mit eingeschlossen Krieg, Arbeitskonflikte, Epidemien, verspätete oder mangelhafte Rohstoff- oder Materiallieferung etc.), so kann sie nicht in Verzug kommen.

6. Transport und Verpackung

6.1 Unifil übergibt die Ware am Ort ihres Werks dem Besteller oder einem von den Parteien vereinbarten oder - bei Fehlen einer Vereinbarung - vom Besteller bestimmten Frachtführer. Wo der Besteller keine Wahl getroffen hat oder der gewählte Frachtführer die Ware nicht am Ort des Werks von Unifil abholt, erfolgt die Wahl der Transportart und des Frachtführers im Ermessen von Unifil.

6.2 Wo nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr an den Besteller über, wenn die Ware das Werk von Unifil verlässt. Auf Verlangen tritt Unifil allfällige Rechte gegenüber einem allfälligen Frachtführer in Bezug auf die Ware an den Besteller ab.

6.3 Die Unifil haftet lediglich für ordnungsgemässe und branchenübliche Verpackung.

6.4 Soweit der Gefahrübergang aufgrund besonderer Vereinbarung erst an den Besteller übergeht, nachdem die Ware das Werk von Unifil verlassen hat, sind Transportschäden an der Ware vom Besteller unverzüglich beim letzten Frachtführer zu rügen.

7. Toleranzen

Es gelten die allgemein branchen- und sachüblichen Abweichungstoleranzen.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Ohne anderslautende Vereinbarung ist der Besteller zu keinerlei Abzügen, Skonti, Rabatten oder dergleichen berechtigt.

8.2 Die Unifil behält sich vor, entgegen den vertraglichen Zahlungsbedingungen, die Ware nur gegen Vorauszahlung zu liefern.

8.3 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Besteller im Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung bedürfte. Ab Verzugsbeginn ist ein Verzugszins von 6 % geschuldet.

8.4 Rechnungen sind auch dann fristgerecht zu bezahlen, wenn Gegenansprüche oder etwaige Beanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Leistungen aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht termingerecht erbracht werden können. Der Besteller ist nicht zur Tilgung der Rechnungen mittels Verrechnung berechtigt.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1 Bei Mängeln an der Ware hat Unifil nach ihrer Wahl entweder mängelfreie Ware zu liefern und die mängelbehaftete Ware zurückzunehmen oder die mängelbehaftete Ware nachzubessern. Für Mängel des verwendeten Materials beschränkt sich diese Gewährleistung jedoch auf die Mängelhaftung der entsprechenden Zulieferern gegenüber Unifil.

9.2 Wenn Unifil auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers Nachbesserung vor Ort erbringt (wozu sie nicht verpflichtet ist), ist sie dazu berechtigt, Ersatz für die entsprechenden Spesen zu verlangen.

9.3 Beanstandungen wegen Mängeln sind schriftlich innerhalb 8 Tagen zu melden und zu begründen.

9.4 Die Gewährleistung gilt während 12 Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Montagedatum zu laufen, jedoch spätestens 6 Monate ab Auslieferung der Ware durch Unifil ab ihrem Werk. Die Gewährleistung gilt jedoch nur für Mängel, welche im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäss Ziffer 6.2 schon bestehen. Sie gilt insbesondere nicht für die Filterstandzeit.

9.5 Jede über die in Ziffern 9.1 bis 9.4 festgelegte Gewährleistung hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, welche durch unsachgemässes Handeln mit oder an den gelieferten Produkten (z.B. unsachgemässe Montage, Lagerung, Einstellung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften usw.) oder sonstwie ohne Verschulden von Unifil verursacht werden.

9.6 Unifil haftet insbesondere nicht für die Verletzung von rechtlichen Bestimmungen durch die Ware, wenn solche Bestimmungen lediglich am Montageort, nicht jedoch am Sitz von Unifil gelten, es sei denn, der Besteller habe Unifil in der von Unifil bestätigten Bestellung ausdrücklich auf den Inhalt der Bestimmungen aufmerksam und die Einhaltung der Bestimmungen zur Voraussetzung für die Bestellung gemacht.

10. Warenrücknahme

Der Besteller hat keinen Anspruch auf Rückgabe der von Unifil ordnungsgemäss gelieferten Ware. Eine Rückgabe bedarf der ausdrücklichen vorgängigen Zustimmung durch Unifil, welche diese ohne Angabe von Gründen verweigern kann. Wenn sie ihre Zustimmung zu einer Rückgabe erteilt und diese nicht an anderslautende Bedingungen oder Voraussetzungen knüpft, ist Unifil berechtigt, 15 % des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch Fr. 50.-, in Rechnung zu stellen. Angefallene Transport- und Verpackungskosten sind in jedem Fall vollumfänglich vom Besteller zu tragen.

11. Produktehaftpflicht

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht in diesen AVLB oder sonst vertraglich zulässigerweise ausgeschlossen oder verändert werden.

12. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

12.1 Das Eigentum der von der Unifil gelieferten Ware geht erst nach Zahlung des durch die Unifil in Rechnung gestellten Betrages an den Besteller über. Vor diesem Moment hat der Besteller die Ware angemessen zu versichern, kann jedoch im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit darüber verfügen (unter Vorbehalt der nachfolgenden Ziffern). Die Unifil ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Art. 715 ZGB eintragen zu lassen.

12.2 Wird die Ware vor Zahlung des in Rechnung gestellten Betrages durch den Besteller ganz oder teilweise weiterveräussert, so tritt dieser in der Höhe des ausstehenden Rechnungsbetrags die Forderung, welche er gegenüber einem Käufer oder Besteller hat, an die Unifil ab. Die Unifil ist jederzeit berechtigt, die Notifikation zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Der Besteller bleibt der Unifil bis zur Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrags solidarisch verpflichtet.

12.3 Die Unifil kann vom Besteller verlangen, dass dieser zur Sicherung der abgetretenen Forderung allenfalls die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandes vornimmt.

13. Produktesicherheit

13.1 Der Besteller ist dazu verpflichtet:

(a) die von Unifil gelieferte Ware nur zu den vorgesehenen Verwendungszwecken und in Übereinstimmung mit allfällig beigefügten Instruktionen zu verwenden, wobei zur Verwendung auch die Montage gehört;

(b) Sicherheitshinweise und Identifikationsnummern, welche auf der Ware angebracht sind, nicht zu entfernen, zu verdecken oder derart zu verändern, dass sie weniger sichtbar oder leserlich sind;

(c) Aufzeichnungen darüber anzufertigen, wem er die Ware weiterveräussert hat, und diese Aufzeichnungen aufzubewahren;

(d) mit Unifil zusammenzuarbeiten, soweit dies für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten betreffend die Produktesicherheit durch Unifil, z.B. bei Rückrufaktionen, notwendig ist;

(e) Unifil von tatsächlichen und möglichen Sicherheitsdefizite, welche der Besteller beobachtet oder welche ihm mitgeteilt werden, in Kenntnis zu setzen.

13.2 Wenn die Ware aufgrund von Sicherheitsbedenken ganz oder teilweise zurückgerufen werden muss, hat der Besteller dem Rückruf Folge zu leisten, sofern Unifil sich bereit erklärt, die Ware durch mindestens gleichwertige Produkte auf eigene Kosten zu ersetzen oder ersetzen zu lassen.

13.3 Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass eventuelle Dritte, denen er die Ware weiterveräussert, die in Ziffer 13.1 und 13.2 genannten Verpflichtungen ebenfalls einhalten.

13.4 Der Besteller hält Unifil für sämtliche Schäden und Ansprüche schadlos, welche aus einer Verletzung dieser Ziffer 13 durch den Besteller entstehen.

14. Datenschutz

Für die Bearbeitung von Personendaten durch Unifil gilt unsere Datenschutzerklärung, welche sich hier befindet: 
www.unifil.ch/de/unternehmen/datenschutz/

15. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Soweit gesetzlich zulässig gilt Lenzburg AG als ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Unifil und dem Besteller.

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Unifil und dem Besteller unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG).

Für Besteller mit ausländischem Wohn- bzw. Geschäftssitz gilt Lenzburg AG als Betreibungsort und - soweit staatsvertraglich bzw. gesetzlich zulässig - als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren.

1. September 2023

Unifil AG, CH-5702 Niederlenz

 

 

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CH-5702 Niederlenz

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